Mediziner, die Privatpatienten behandeln, rechnen nach dem GOÄ ab. Diese Gebührenordnung wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen und beinhaltet Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen. Nach dem GOÄ können auch Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten abgerechnet werden, wenn diese nicht zum Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Beispiele dafür sind die Impfberatung für private Auslandsreisen, Sporttauglichkeitsprüfungen oder zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft. Durch den Gesetzgeber ist den gesetzlich Versicherten die Möglichkeit gegeben, Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Auch in diesem Fall rechnen die Mediziner nach der GOÄ ab.
Dieser Begriff wird in der Privaten Krankenversicherung verwendet und ist das Gegenstück zum
Solidarprinzip der GKV. Es bedeutet, dass die Höhe des Beitrags abhängig vom gewünschten
Leistungsspektrum ist. Dabei existieren unterschiedliche Wahlleistungen wie etwa beim
Krankenhausaufenthalt, beim Zahnersatz, bei der Erstattung von Heilpraktikerkosten, beim
Krankentagegeld und beim Krankenhaustagegeld. Bei der Höhe des Beitrags zählen jedoch auch
das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Eintritt und die Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes.
Im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip zahlt beim Solidarsystem jeder einen zumutbaren Anteil des
Gehalts, damit jeder Versicherte gleichermaßen gut versorgt werden kann. Im Gegenzug dazu
versichert sich in der PKV jeder Versicherte gegen sein eigens Risiko. Diesbezüglich sind in der PKV
Beiträge für Familienmitglieder zu entrichten.
Es findet eine Überprüfung der Verordnungen des Mediziners durch die Kassenärztliche Vereinigung
und die Krankenkassen statt, wenn er seine Richtgröße um einen festgesetzten Wert überschreitet.
Wird dabei festgestellt, dass es keine guten Gründe für die Mehrverschreibungen gibt, kann dem
Arzt ein Individualregress drohen. Im Gegenzug dazu existiert der Kollektivregress. Überschreitet
die Ärzteschaft das Arznei- und Heilmittelbudget ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, so musste in
der Vergangenheit der entsprechende Betrag, soweit dieser noch nicht durch die Individualregresse
der einzelnen Mediziner abgedeckt war, von der Gemeinschaft der Kassenärzte der Region bezahlt
werden.
Dies bezeichnet das Verhältnis von Ärzten zur Gesamteinwohnerzahl. Im Jahr 2010 ist mit 397
Medizinern je 100.000 Einwohner ein neuer Höchststand bei der Arztdichte erreicht, bundesweit
wurden 30,8 Prozent mehr Mediziner gezählt als noch im Jahr 1991.
Fachleute beschreiben mit diesem lateinischen Ausdruck eine Regel bei der Verordnung von
Arzneimitteln. Übersetzt heißt dieser Ausdruck: „Oder das Gleiche“. Wird ein Medikament aut idem,
verschrieben, so weiß der Apotheker, dass er auch ein anderes Medikament mit demselben Wirkstoff
abgeben kann, das aber am Ende weniger kostet. Bis Februar 2002 erlaubte der Arzt dies nur dann,
wenn er auf dem Rezept neben dem Medikament ein Kreuz machte. Die Neuerung vom 1. März
2002 besagt, dass der Arzt dann ein Kreuz auf dem Formular machen muss, wenn er aut idem
ausschließen möchte. Die Aut-idem-Verschreibung ist künftig die Regel, das Beharren auf genau dem
verordneten Medikament ist Ausnahme.
Da die Krankenkassen sind nicht in der Lage sind beliebig viele Ärzte zu honorieren, existiert eine
Festlegung, dass sich in den Gebieten nur eine bestimmte Anzahl von Medizinern einer Fachrichtung
niederlassen darf. Die Zahlen werden auf der Grundlage der Versorgungssituation am 31. Dezember
1990 festgesetzt. Betreute damals ein Augenarzt 300 Versicherte, so wird heute noch das Verhältnis
1:300 zugrunde gelegt. Ein Bereich gilt als geschlossen, wenn 1,1-mal so viele Mediziner sich in der
Region niedergelassen haben wie damals.
Als Belegärzte werden Mediziner bezeichnet, die ein paar Betten in einem Krankenhaus mit ihren
Patienten belegen können. Sie gelten somit nicht als Angestellte des Krankenhauses und dürfen die
stationäre Tätigkeit nicht zum Schwerpunkt ihrer Arbeit machen. Jedoch müssen sie aber dafür Sorge
tragen, dass sie genug Zeit für die Krankenhausbehandlung zur Verfügung haben. Der Vorteil für die
Patienten liegt darin, dass Sie stationär auch von dem ihnen vertrauten Arzt behandelt werden.
Der Beratungszuschlag bezeichnet das seit 2004 einheitliche Abgabehonorar für Apotheker,
wenn sie ein Medikament verkaufen. Dieser beträgt 8,10 €. In der Vergangenheit verdienten
die Apotheker umso mehr, je teurer das Medikament war. Das ist nun nicht mehr der Fall.
Vom Apothekeneinkaufspreis fallen nur noch drei Prozent Zuschlag neben dem pauschalen
Abgabehonorar an. Für die Apotheker ergeben sich einige Vorteile, wenn sie ein günstigeres
Medikament mit demselben Wirkstoff abgeben. Der Kunde kann wahres Geld sparen. Ein zufriedener
Kunde kommt gern in Apotheke zurück, wenn er ein neues Medikament braucht. Durch den
Beratungszuschlag wurden viele Medikamente teurer.
Dem Bewertungsausschuss gehören jeweils drei von den KBV und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen benannte Mitglieder an. Den Vorsitz wird abwechselnd von einem Vertreter der Ärzte
oder einem Vertreter der Krankenkassen geführt. Der erweiterte Bewertungsausschuss wird dann
einberufen, wenn im Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder
eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht zustande kommt.
Auf das Verlangen mindestens zweier Mitglieder wird dann der Bewertungsausschuss um einen
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert, von denen jeweils
ein Mitglied von der KBV und ein Mitglied vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt
wird. Durch den Bewertungsausschuss wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen.
BIC steht für Business Identifier Code (ehemals auch Bank Identifier Code) und ist international standardisiert sowie vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland. Der BIC, oftmals auch noch als SWIFT-Code bezeichnet, wird neben der IBAN als zweites Identifikationsmerkmal für die jeweils kontoführende Bank zur Weiterleitung von Zahlungen benötigt. Mit dem BIC können weltweit Kreditinstitute eindeutig identifiziert werden. Der BIC ist entweder 8 oder 11 Stellen lang. An der fünften und sechsten Stelle ist ein Länderkennzeichen zu finden (zum Beispiel DE für Deutschland).
Für jeden Zulassungsbezirk wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ein Arztregister geführt.
Die Eintragung in dieses Arztregister ist die Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt. Bei der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird das Bundesarztregister, welches eine Zusammenstellung
des Inhalts aller Arztregister in der Bundesrepublik darstellt, geführt.
Um die Rechtsbeziehungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und gesetzlichen
Krankenkassen zu gestalten, wird durch den Gesetzgeber ein zweistufiges Vertragssystem
vorgeschrieben. Im Bundesmantelvertrag wird zunächst durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV) und durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen der allgemeine Inhalt der
Gesamtverträge vereinbart. Der Inhalt dieses Vertrages ist zugleich Bestandteil der Gesamtverträge,
die in einem zweiten Schritt auf Landesebene vereinbart werden. Es wird durch die KVen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge abgeschlossen. Der BMV beinhaltet beispielsweise den Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Vereinbarungen zur
Qualitätssicherung den Umfang der Leistungen in der ambulanten Medizin, die Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Einzelheiten über die Abrechnung ärztlicher Leistungen.
Übersetzt bedeutet es „diagnosebezogene Fallgruppen“ und ist die Grundlage für ein
leistungsorientiertes Vergütungssystem im Krankenhaus. Die Behandlungsfälle werden nach
definierten Kriterien (Diagnosen) zu Fallgruppen zusammengefasst. Die Preise für die Leistungen
hängen von den Diagnosen ab und nicht wie in der Vergangenheit von der Liegezeit der Patienten.
Das Gesetz zur Erfüllung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems, welches 2002 in Kraft
getreten ist, soll dazu führen, dass durch gleiche Preise für gleiche Leistungen der Wettbewerb
zwischen Kliniken angeregt und die Behandlungs- und Kostenstruktur transparenter wird. Seit dem 1.
Januar 2004 existiert für Krankenhäuser die Pflicht zur Einhaltung der DRG und seit 2007 zahlen die
Krankenkassen landesweit gleiche pauschale Preise für gleiche Leistungen.
Dieser Begriff bezeichnet die Behandlung von Patienten anhand standardisierter Vorgaben, welche
sich an einzelnen Krankheitsbildern richten. Wird beispielsweise festgestellt, dass ein Patient an
Diabetes leidet, ergeben sich aus der Diagnose vorgegebene Behandlungsschritte. Dabei spielen
die individuellen Probleme des Patienten eine untergeordnete Rolle. Durch die Änderung der
Ausgleichszahlungen unter den Krankenkassen ist dieses Konzept stark in die Kritik geraten. Um
die chronisch Kranken zu attraktiven Versicherten zu machen, hat der Bundestag beschlossen,
dass die Krankenkassen in Zusammenarbeit mit den Kassenärzten für sieben Volkskrankheiten
Disease-Management-Programme entwickeln sollen: Diabetes, Erkrankungen der Herzgefäße,
Herzinsuffizienz, Asthma, Schlaganfall, Bluthochdruck und Brustkrebs. Die Mehrzahl dieser
Programme wurden mittlerweile realisiert. Schreibt sich ein Patient in ein solches Programm ein, erhält
die entsprechende Krankenkasse mehr Geld aus dem Ausgleichstopf. Ab dem Jahr 2009 erhalten
Krankenkassen lediglich noch eine Verwaltungspauschale für DMP aus dem Gesundheitsfonds.
Weitere Ausgleichszahlungen unter den Krankenkassen finden nicht mehr statt.
Durch den Einheitlichen Bewertungsmaßstab, der in Fachkreisen mit EBM abgekürzt wird, wird ein
Verzeichnis bezeichnet, wonach ambulante Leistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung
abgerechnet werden. Die Leistungen werden durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen
und die Kassenärztliche Bundesvereinigung definiert. Sie legen auch eine Abrechnungsziffer fest.
Des Weiterem werden Punktzahlen bestimmt, welche die Relationen der Leistungen untereinander
festlegen. Für eine Leistung, die mit hundert Punkten bewertet ist, erhält der Mediziner doppelt so viel
Geld wie für eine, die mit 50 Punkten bewertet ist. Am 1. Januar 2009 trat die aktuellste Fassung des
EBM in Kraft.
Der Einzelvertrag wird auch Selektivvertrag genannt und bezeichnet im Gesundheitswesen
beispielsweise den Vertrag einer Krankenkasse mit einem einzelnen Arzt. Als Nachteil dieser Verträge
wird gesehen, dass das Versorgungsgeschehen uneinheitlich und unübersichtlich wird. Jedoch liegt
der Vorteil für die Kassen AOK, Barmer & Co. darin, dass sie sich die ihnen besonders genehmen
Mediziner aussuchen können.
Facharzt ist die Bezeichnung für einen Mediziner, der nach seinem regulärem Studium eine
mehrjährige Weiterbildung durchlaufen hat und am Ende eine Prüfung in dem entsprechenden
Fachgebiet absolvierte. Bis Oktober 2004 wurde die Facharztausbildung in eine 18-monatige AiP-Zeit
(AiP bedeutet Arzt auf Praktikum) und in eine Zeit als Assistenzarzt gegliedert. Seit der Abschaffung
des AiP kann man nach dem Studium eine Stelle als Assistenzarzt sofort antreten. Nach mehrjähriger
beruflicher Tätigkeit und einer erfolgreich bestandenen Abschlussprüfung kann der Arzt sich als
Facharzt niederlassen.
Durch die Fallpauschalen soll sichergestellt werden, dass alle Krankenhäuser pro Behandlungsfall
bezahlt werden. Diesbezüglich gibt es einen Katalog mit 824 Ziffern (sogenannten Gruppen) und
24 Zusatzentgelten. Die Klinikärzte sind dazu verpflichtet, jeden Patienten einer dieser Gruppen
zuzuordnen. Es ist nun nicht mehr der Fall, dass bei der Höhe der Bezahlung entscheidend ist, wie
viele Tage der Patient im Krankenhaus verbracht hatte und mit welchen Mitteln er behandelt wurde.
Künftig ist die Vergütung innerhalb eines Bundeslandes bei gleichen Behandlungsfällen gleich hoch.
Durch diese Fallpauschalen soll der Wettbewerb im Gesundheitswesen gestärkt werden.
Seit dem 1. Januar 2004 wird durch den gemeinsamen Bundesausschuss geregelt, auf welche
Leistungen gesetzliche Versicherte Anspruch haben. Dieser Bundesausschuss wird als „Gemeinsam“
bezeichnet, da er eine Einrichtung von mehreren Organisationen ist. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen und die Deutsche Krankenhausgesellschaft, die Kassenärztliche
Bundesvereinigung sowie die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung werden als Träger
angesehen. „Bundesausschuss“ war bereits die Bezeichnung einiger seiner Vorgängergremien.
Unter anderem existierte ein Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse, der festgelegt hat,
welche ambulanten Leistungen gesetzlich Versicherten zustanden. Das Gremium ist auch in der
Lage Arznei-, Heil- und Hilfsmittel von der Verordnungsfähigkeit auszuschließen. Mit Einführung
des Wettbewerbsstärkungsgesetz ist auch das G-BA zum 1. Juli 2008 reformiert wurden. Zu den
Neuerungen zählen unter anderem, dass alle Sitzungen öffentlich sind und es einen hauptamtlichen
Vorstand geben wird.
Wirtschaftliche, organisatorische und räumliche Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Ärzte
zur Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung werden als Gemeinschaftspraxis bezeichnet
und müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dabei besteht die Möglichkeit einer
fachübergreifenden Zusammenarbeit, sofern sich die Fachärzte auf ihr jeweiliges Gebiet beschränken
und die freie Arztwahl der Versicherten nicht eingeschränkt wird. Bei der Abrechnung werden
Gemeinschaftspraxen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) als wirtschaftliche Einheit
behandelt.
Ungefähr 90 Prozent der Bevölkerung sind in einer der über 156 gesetzlichen Kassen (Stand: 2011)
gegen Krankheitsrisiken abgesichert. Im Sozialgesetzbuch sind die Leistungsansprüche für die
Versicherten geregelt. Dabei richten sich die Beiträge nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt
des Mitglieds. Der Arbeitgeber führt einen bestimmten Prozentsatz des Gehalts an die Krankenkasse
ab, einen eben so hohen Betrag zahlt der Arbeitgeber selbst direkt. Seit dem 1. Juli 2005 wird von
den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe
von 0,9 Prozent der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen erhoben. Gleichzeitig fand eine Senkung für
die allgemeinen Beitragssätze um 0,9 Prozent statt. Da der allgemeine Beitragssatz auch weiterhin
hälftig getragen wird, werden die Mitglieder seit der Einführung dieser Regelung also mit zusätzlichen
0,45 Prozentpunkten belastet. In der GKV existiert die Möglichkeit die Familienmitglieder kostenlos
mitzuversichern.
Zum 1. Januar 2004 trat das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung in
Kraft. Dieses Gesetz brachte einige Neuerungen mit sich: Einführung der Praxisgebühr, Streichung
des Sterbe- und Entbindungsgeldes bzw. Erhöhung der Zuzahlungen für Medikamente. Das
heißt, dass Patienten nun zehn Prozent des Preises, jedoch nicht mehr als zehn Euro bezahlen
müssen. Des Weiteren müssen die Patienten die Arzneimittelkosten von bis zu fünf Euro je
Verordnung komplett selbst übernehmen. Die Krankenkassen zahlen (außer bei unter 18-jährigen
und stark Sehbehinderten) nichts mehr für eine neue Brille dazu. Bei Krankenhausaufenthalten
müssen gesetzlich Versicherte zehn Euro pro Tag zuzahlen. Künstliche Befruchtung wird nur
noch eingeschränkt bezahlt. Apothekenpflichtige Arzneimittel können seit dem 1. Januar 2004
über den Versandhandel gekauft werden. Weitere Bestimmungen sind: die Gründung des
Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA; vorher einzelne Bundesausschüsse), die Gründung
des Institutes für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen (IQWiG), die Einführung
von Qualitätsmanagement in den Arztpraxen, die Professionalisierung der Vorstände der
Kassenärztlichen Vereinigungen und der KBV (Haupt- statt Ehrenamt) sowie die Zusammenlegung
von Kassenärztlichen Vereinigungen (aus 23 wurden 17).
Diese eindeutige Nummer dient bei den beiden neuen SEPA-Lastschriftverfahren dazu, den Gläubiger (Lastschrifteinreicher) genau identifizieren zu können. Um als Lastschrifteinreicher (Inkasso-Einreicher) an einem der beiden SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, wird diese Kennnummer benötigt. Sie ist in Deutschland zum Beispiel 18 Stellen lang (Beispiel: DE02 ZZZ0 1234 5678 90) und wird von der Deutschen Bundesbank vergeben (www.glaeubiger-id.bundesbank.de).
Durch das am 1. Januar 2004 in Kraft getretene GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) müssen die
Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche beziehungsweise hausarztzentrierte
Versorgung anbieten. Dabei geht der Gesetzgeber von einem Einschreibungsmodell aus. Derartige
Programme, die die Krankenkassen auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelung entwickelt
haben, werden als Hausarztmodelle bezeichnet, deren vertragliche Grundlage die Hausarztverträge
sind. Dabei müssen sich die Versicherten für mindestens ein Jahr einschreiben und dürfen in dieser
Zeit den Hausarzt nicht wechseln. Der Grundgedanke dieser Programme liegt darin, dass ein Patient
im Falle eines Gesundheitsproblems nicht gleich einen Spezialisten aufsucht, sondern zunächst zu seinem Hausarzt geht. Der Hausarzt soll den Überblick über das Versorgungsgeschehen seiner
Patienten behalten. So können Wechselwirkungen von Arzneimitteln schnell erkannt und mithilfe
einer geänderten Verordnung ausgeschlossen werden. Des Weiteren sollen dadurch unnötige
Doppeluntersuchungen vermieden werden. Der Versicherte kann für sein diszipliniertes Verhalten mit
Prämien oder Zuzahlungsermäßigungen durch seine Kasse belohnt werden.
IBAN steht für International Bank Account Number. Sie ist eine standardisierte internationale Bankkontonummer. Die IBAN besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer zusammensetzt, und einer national festgelegten Komponente. Diese ist für Deutschland die Bankleitzahl und die Kontonummer. Die IBAN besteht insgesamt aus maximal 34 alphanumerischen Zeichen. Die Länge der IBAN ist je Land unterschiedlich. Die Anzahl der alphanumerischen Zeichen ist jedoch innerhalb eines Landes einheitlich. In Deutschland besteht die IBAN aus insgesamt 22 Buchstaben und Ziffern.
Erstmalig wurde die Integrierte Versorgung (IV), worunter man im Allgemeinen die interdisziplinäre
und fachübergreifende Versorgung von Patienten über verschiedene Leistungssektoren hinweg
versteht, durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz vom 1. Januar 2000 ermöglicht. Im Besonderen ist
die IV jedoch neben der hausarztzentrierten Versorgung und den Medizinischen Versorgungszentren
eine eigene neue Versorgungs- und Kooperationsform, die in den Paragrafen 140a ff des Fünften
Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt ist. Es besteht nun die Möglichkeit für die Krankenkassen
Direktverträge mit Vertragsärzten, Krankenhäusern und nichtärztlichen Gesundheitsberufen zu
schließen.
Es ist der Ausdruck für einen Arzt, der Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen behandelt. Da
viele Menschen sich darunter einen Mediziner vorstellen, der bei den Krankenkassen angestellt
ist, wurde vor einigen Jahren der Begriff Vertragsarzt eingeführt. Jeder Vertragsarzt ist Mitglied
einer Kassenärztlichen Vereinigung, die die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte
Gesamtvergütung als Honorare an die Mitglieder auszahlt. Möchte sich ein Mediziner als Vertragsarzt
niederlassen, so darf er dies nur dort tun, wo es noch freie Arztsitze gibt.
Darunter versteht man, dass eine Partei mit einem Kollektiv von Partnern einen Vertrag abschließt.
Unter anderem schließen die Krankenkassen diese Verträge mit der Gemeinschaft aller Vertragsärzte,
welche durch ihre Kassenärztliche Vereinigung vertreten wird. Dabei wird unter anderem geregelt,
wie viel Geld für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht oder wie viel Euro Arzneimittel
verschrieben werden dürfen. Durch dieses Vorgehen wird gewährleistet werden, dass flächendeckend
die gleichen Regelungen gelten.
Eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte
tätig sind, wird als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) bezeichnet. Diese Ärzte sind im
Arztregister eingetragen und sind zur ambulanten ärztlichen Versorgung im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) zugelassen. Dies ist im GKV-Modernisierungsgesetz, welches am 1.
Januar 2004 in Kraft getreten ist, geregelt. Rechtliche Grundlage bildet der Paragraf 95 Absatz 1 Satz
2 im fünften Sozialgesetzbuch. Ein MVZ kann nur von Leistungserbringern gegründet werden, die
durch Ermächtigung, Zulassung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten der
GKV teilnehmen.
Die Ausgleichszahlungen zwischen den Krankenkassen im Risikostrukturausgleich (RSA) richteten
sich nur nach wenigen Kriterien, unter anderem Alter, Einkommen und Geschlecht, der bei der
jeweilig zutreffenden Krankenkasse Versicherten. Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass durch die Einführung des Gesundheitsfonds ab
dem 1. Januar 2009 ein neuer, mobiditätsbezogener RSA die unterschiedliche Krankheitsbelastung
der über 70 Millionen gesetzlich Versicherten zusätzlich berücksichtigen soll. Somit werden die
Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds eine Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge erhalten.
Das letzt genannte soll dem nach Kriterien, wie Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen
Versorgungsbedarf in den verschieden gesetzlichen Krankenkassen versicherten Menschen
ausgleichen. Die Mobiditätszuschläge sollen für 80 schwerwiegende und kostenintensive Krankheiten
ermittelt werden. In diesem Zusammenhang heißt Kostenintensiv, dass die durchschnittlichen
Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bei diesem Versicherten um mindestens 50
Prozent überschritten werden.
Das Grundgesetz in Deutschland sieht in Artikel 12 vor, dass ein Arzt, Zahnarzt, Tierarzt und
Apotheker sich den Ort seiner Berufsausübung frei wählen kann. Jedoch gibt es Einschränkungen für
Ärzte, die ambulant gesetzliche Krankenversicherte behandeln wollen. Um die Anzahl der ambulant
tätigen Ärzte zu begrenzen, existiert eine Bedarfsplanung. So wird die Anzahl der Mediziner einer
Fachrichtung festgelegt, die sich in einem Planungsbereich niederlassen dürfen. Eine Region gilt für
Ärzte derselben Fachrichtung als gesperrt, wenn bereits mehr als 110 Prozent der erlaubten Zahl an
Ärzten in einer Region praktizieren.
Dieser Begriff bezeichnet eine Gebührenordnungsposition des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes
(EBM). Er kann einmal im Quartal abgerechnet werden, wenn der Patient die Praxis besucht. Dabei
ist es wichtig, dass ein direkter Kontakt zwischen Arzt und Patient stattfindet. Das Abholen eines
Rezeptes bei der Arzthelferin reicht nicht zur Abrechnung dieser Ziffer aus. Die im Jahre 1996
eingeführte Leistung beinhaltet Standardleistungen oder Standardverrichtungen, die von einer
Fachgruppe erbracht werden und somit auch nicht mehr als Einzelleistung abgerechnet werden
dürfen. Im Jahr 2008 gab es eine Änderung dieser Struktur. Seitdem werden die einzelnen Leistungen
in Pauschalen zusammengefasst. Bei den Fachärzten existiert eine arztgruppenspezifische
Grundpauschale, die den Ordinationskomplex, die Gesprächsleistung und den Konsultationskomplex
beinhaltet.
Diese Bezeichnung ist gesetzlich im § 101 des Fünften Sozialgesetzbuches verankert. Es besteht die
Möglichkeit für einen Arzt sich in einem geschlossenen Planungsbereich niederzulassen, wenn er der
Partner eines bereits zugelassenen Mediziners wird und so in einer Berufsausübungsgemeinschaft
(ehemals Gemeinschaftspraxis) tätig wird. Dabei ist es notwendig, dass sich beide dazu verpflichten,
gemeinsam mehr Leistungen zu erbringen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen können die Rechtsmäßigkeit und die
Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen. Dies ist im Paragraf
106a Abs. 1 bis 3 des Fünften Sozialgesetzbuches verankert. Gegenstand dabei ist insbesondere der
Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand
des Mediziners.
Gesetzlich Krankenversicherte sind seit dem 1. Januar 2004 dazu verpflichtet zehn Euro einmalig
im Quartal zu zahlen, wenn sie einen Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt aufsuchen. Man
kann davon befreit werden, wenn man zur Behandlung zu einem Arzt überwiesen wurde.
Auch wer den Mediziner telefonisch konsultiert oder sich ein Rezept ausstellen lässt, muss
diese Gebühr zahlen. Kostenfrei sind dann alle weiteren Besuche und Anrufe bei diesem Arzt
im gleichen Kalendervierteljahr. Es gibt jedoch Behandlungsformen, die vom Entrichten der
Praxisgebühr ausgenommen sind. Dazu zählen Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge-
und Früherkennungsmaßnahmen sowie Schutzimpfungen. Aber auch wer unter 18 ist oder
eine Zuzahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vorlegen kann, muss nicht zahlen. Sobald der
Krankenversicherte in einem Kalenderjahr mehr als 2 Prozent des Bruttogehaltes für Zuzahlungen
ausgegeben hat (Chroniker: ein Prozent), braucht er die zehn Euro nicht mehr zahlen.
Dabei ist zu erwähnen, dass diese Gebühr kein Zusatzverdienst für die Vertragsärzte ist, sondern die
Mediziner diesen Betrag in voller Höhe an die Krankenkassen abführen.
Dies ist eine Kooperationsform niedergelassener Mediziner. Dabei nutzen die Mediziner der
Praxisgemeinschaft die Räume und Praxiseinrichtungen gemeinsam. Der Unterschied zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft besteht darin, dass die einzelnen Mediziner ihre Praxis selbstständig
führen und so einzeln gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechen.
Die Steuerberatungsgesellschaft Axmann & Engling mbH ist auch Spezialistin für den Heilberufebereich und somit für alle Heilberufe. Der moderne Gesundheitsmarkt in Deutschland wird immer anspruchsvoller. Daher ist die Spezialisierung für eine angemessene steuerliche Fachberatung unerlässlich.
Ob Ärzte, Ergotherapeuten, Hebammen, Pflegeteams, Physiotherapeuten, Zahnärzte oder sonstige Heilberufe und Unternehmen im Gesundheitswesen; die Steuerberatungsgesellschaft Axmann & Engling mbH besitzt langjährige Erfahrung bei der Beratung dieser Mandantengruppe.