Mediziner, die Privatpatienten behandeln, rechnen nach dem GOÄ ab. Diese Gebührenordnung wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen und beinhaltet Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen. Nach dem GOÄ können auch Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten abgerechnet werden, wenn diese nicht zum Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Beispiele dafür sind die Impfberatung für private Auslandsreisen, Sporttauglichkeitsprüfungen oder zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft. Durch den Gesetzgeber ist den gesetzlich Versicherten die Möglichkeit gegeben, Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Auch in diesem Fall rechnen die Mediziner nach der GOÄ ab.
Dieser Begriff wird in der Privaten Krankenversicherung verwendet und ist das Gegenstück zum
Solidarprinzip der GKV. Es bedeutet, dass die Höhe des Beitrags abhängig vom gewünschten
Leistungsspektrum ist. Dabei existieren unterschiedliche Wahlleistungen wie etwa beim
Krankenhausaufenthalt, beim Zahnersatz, bei der Erstattung von Heilpraktikerkosten, beim
Krankentagegeld und beim Krankenhaustagegeld. Bei der Höhe des Beitrags zählen jedoch auch
das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Eintritt und die Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes.
Im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip zahlt beim Solidarsystem jeder einen zumutbaren Anteil des
Gehalts, damit jeder Versicherte gleichermaßen gut versorgt werden kann. Im Gegenzug dazu
versichert sich in der PKV jeder Versicherte gegen sein eigens Risiko. Diesbezüglich sind in der PKV
Beiträge für Familienmitglieder zu entrichten.
Es findet eine Überprüfung der Verordnungen des Mediziners durch die Kassenärztliche Vereinigung
und die Krankenkassen statt, wenn er seine Richtgröße um einen festgesetzten Wert überschreitet.
Wird dabei festgestellt, dass es keine guten Gründe für die Mehrverschreibungen gibt, kann dem
Arzt ein Individualregress drohen. Im Gegenzug dazu existiert der Kollektivregress. Überschreitet
die Ärzteschaft das Arznei- und Heilmittelbudget ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, so musste in
der Vergangenheit der entsprechende Betrag, soweit dieser noch nicht durch die Individualregresse
der einzelnen Mediziner abgedeckt war, von der Gemeinschaft der Kassenärzte der Region bezahlt
werden.
Dies bezeichnet das Verhältnis von Ärzten zur Gesamteinwohnerzahl. Im Jahr 2010 ist mit 397
Medizinern je 100.000 Einwohner ein neuer Höchststand bei der Arztdichte erreicht, bundesweit
wurden 30,8 Prozent mehr Mediziner gezählt als noch im Jahr 1991.
Fachleute beschreiben mit diesem lateinischen Ausdruck eine Regel bei der Verordnung von
Arzneimitteln. Übersetzt heißt dieser Ausdruck: „Oder das Gleiche“. Wird ein Medikament aut idem,
verschrieben, so weiß der Apotheker, dass er auch ein anderes Medikament mit demselben Wirkstoff
abgeben kann, das aber am Ende weniger kostet. Bis Februar 2002 erlaubte der Arzt dies nur dann,
wenn er auf dem Rezept neben dem Medikament ein Kreuz machte. Die Neuerung vom 1. März
2002 besagt, dass der Arzt dann ein Kreuz auf dem Formular machen muss, wenn er aut idem
ausschließen möchte. Die Aut-idem-Verschreibung ist künftig die Regel, das Beharren auf genau dem
verordneten Medikament ist Ausnahme.
Da die Krankenkassen sind nicht in der Lage sind beliebig viele Ärzte zu honorieren, existiert eine
Festlegung, dass sich in den Gebieten nur eine bestimmte Anzahl von Medizinern einer Fachrichtung
niederlassen darf. Die Zahlen werden auf der Grundlage der Versorgungssituation am 31. Dezember
1990 festgesetzt. Betreute damals ein Augenarzt 300 Versicherte, so wird heute noch das Verhältnis
1:300 zugrunde gelegt. Ein Bereich gilt als geschlossen, wenn 1,1-mal so viele Mediziner sich in der
Region niedergelassen haben wie damals.
Als Belegärzte werden Mediziner bezeichnet, die ein paar Betten in einem Krankenhaus mit ihren
Patienten belegen können. Sie gelten somit nicht als Angestellte des Krankenhauses und dürfen die
stationäre Tätigkeit nicht zum Schwerpunkt ihrer Arbeit machen. Jedoch müssen sie aber dafür Sorge
tragen, dass sie genug Zeit für die Krankenhausbehandlung zur Verfügung haben. Der Vorteil für die
Patienten liegt darin, dass Sie stationär auch von dem ihnen vertrauten Arzt behandelt werden.
Der Beratungszuschlag bezeichnet das seit 2004 einheitliche Abgabehonorar für Apotheker,
wenn sie ein Medikament verkaufen. Dieser beträgt 8,10 €. In der Vergangenheit verdienten
die Apotheker umso mehr, je teurer das Medikament war. Das ist nun nicht mehr der Fall.
Vom Apothekeneinkaufspreis fallen nur noch drei Prozent Zuschlag neben dem pauschalen
Abgabehonorar an. Für die Apotheker ergeben sich einige Vorteile, wenn sie ein günstigeres
Medikament mit demselben Wirkstoff abgeben. Der Kunde kann wahres Geld sparen. Ein zufriedener
Kunde kommt gern in Apotheke zurück, wenn er ein neues Medikament braucht. Durch den
Beratungszuschlag wurden viele Medikamente teurer.
Dem Bewertungsausschuss gehören jeweils drei von den KBV und dem Spitzenverband Bund der
Krankenkassen benannte Mitglieder an. Den Vorsitz wird abwechselnd von einem Vertreter der Ärzte
oder einem Vertreter der Krankenkassen geführt. Der erweiterte Bewertungsausschuss wird dann
einberufen, wenn im Bewertungsausschuss durch übereinstimmenden Beschluss aller Mitglieder
eine Vereinbarung über den Bewertungsmaßstab ganz oder teilweise nicht zustande kommt.
Auf das Verlangen mindestens zweier Mitglieder wird dann der Bewertungsausschuss um einen
unparteiischen Vorsitzenden und zwei weitere unparteiische Mitglieder erweitert, von denen jeweils
ein Mitglied von der KBV und ein Mitglied vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen benannt
wird. Durch den Bewertungsausschuss wird der Einheitliche Bewertungsmaßstab (EBM) beschlossen.
BIC steht für Business Identifier Code (ehemals auch Bank Identifier Code) und ist international standardisiert sowie vergleichbar mit der Bankleitzahl in Deutschland. Der BIC, oftmals auch noch als SWIFT-Code bezeichnet, wird neben der IBAN als zweites Identifikationsmerkmal für die jeweils kontoführende Bank zur Weiterleitung von Zahlungen benötigt. Mit dem BIC können weltweit Kreditinstitute eindeutig identifiziert werden. Der BIC ist entweder 8 oder 11 Stellen lang. An der fünften und sechsten Stelle ist ein Länderkennzeichen zu finden (zum Beispiel DE für Deutschland).
Für jeden Zulassungsbezirk wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen ein Arztregister geführt.
Die Eintragung in dieses Arztregister ist die Voraussetzung für die Zulassung als Vertragsarzt. Bei der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird das Bundesarztregister, welches eine Zusammenstellung
des Inhalts aller Arztregister in der Bundesrepublik darstellt, geführt.
Um die Rechtsbeziehungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und gesetzlichen
Krankenkassen zu gestalten, wird durch den Gesetzgeber ein zweistufiges Vertragssystem
vorgeschrieben. Im Bundesmantelvertrag wird zunächst durch die Kassenärztliche Bundesvereinigung
(KBV) und durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen der allgemeine Inhalt der
Gesamtverträge vereinbart. Der Inhalt dieses Vertrages ist zugleich Bestandteil der Gesamtverträge,
die in einem zweiten Schritt auf Landesebene vereinbart werden. Es wird durch die KVen mit den
Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen Gesamtverträge abgeschlossen. Der BMV beinhaltet beispielsweise den Einheitlichen Bewertungsmaßstab, Vereinbarungen zur
Qualitätssicherung den Umfang der Leistungen in der ambulanten Medizin, die Richtlinien des
Gemeinsamen Bundesausschusses sowie Einzelheiten über die Abrechnung ärztlicher Leistungen.
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