Diese Bezeichnung ist gesetzlich im § 101 des Fünften Sozialgesetzbuches verankert. Es besteht die
Möglichkeit für einen Arzt sich in einem geschlossenen Planungsbereich niederzulassen, wenn er der
Partner eines bereits zugelassenen Mediziners wird und so in einer Berufsausübungsgemeinschaft
(ehemals Gemeinschaftspraxis) tätig wird. Dabei ist es notwendig, dass sich beide dazu verpflichten,
gemeinsam mehr Leistungen zu erbringen.
Die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Krankenkassen können die Rechtsmäßigkeit und die
Plausibilität der Abrechnungen in der vertragsärztlichen Versorgung überprüfen. Dies ist im Paragraf
106a Abs. 1 bis 3 des Fünften Sozialgesetzbuches verankert. Gegenstand dabei ist insbesondere der
Umfang der je Tag abgerechneten Leistungen im Hinblick auf den damit verbundenen Zeitaufwand
des Mediziners.
Gesetzlich Krankenversicherte sind seit dem 1. Januar 2004 dazu verpflichtet zehn Euro einmalig
im Quartal zu zahlen, wenn sie einen Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt aufsuchen. Man
kann davon befreit werden, wenn man zur Behandlung zu einem Arzt überwiesen wurde.
Auch wer den Mediziner telefonisch konsultiert oder sich ein Rezept ausstellen lässt, muss
diese Gebühr zahlen. Kostenfrei sind dann alle weiteren Besuche und Anrufe bei diesem Arzt
im gleichen Kalendervierteljahr. Es gibt jedoch Behandlungsformen, die vom Entrichten der
Praxisgebühr ausgenommen sind. Dazu zählen Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge-
und Früherkennungsmaßnahmen sowie Schutzimpfungen. Aber auch wer unter 18 ist oder
eine Zuzahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vorlegen kann, muss nicht zahlen. Sobald der
Krankenversicherte in einem Kalenderjahr mehr als 2 Prozent des Bruttogehaltes für Zuzahlungen
ausgegeben hat (Chroniker: ein Prozent), braucht er die zehn Euro nicht mehr zahlen.
Dabei ist zu erwähnen, dass diese Gebühr kein Zusatzverdienst für die Vertragsärzte ist, sondern die
Mediziner diesen Betrag in voller Höhe an die Krankenkassen abführen.
Dies ist eine Kooperationsform niedergelassener Mediziner. Dabei nutzen die Mediziner der
Praxisgemeinschaft die Räume und Praxiseinrichtungen gemeinsam. Der Unterschied zu einer
Berufsausübungsgemeinschaft besteht darin, dass die einzelnen Mediziner ihre Praxis selbstständig
führen und so einzeln gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung abrechen.
Rund 10 Prozent der Bevölkerung sind in der Privaten Krankenversicherung. Dabei handelt es sich
meist um Selbstständige oder Beamte. Aber auch gut verdienende Arbeitnehmer wechseln immer
öfters in die Private Krankenversicherung, denn wer oberhalb der Versicherungspflichtgrenze von
50.850 Euro (Stand 2012) im Jahr verdient, kann zu den Privaten wechseln. Jedoch gibt es keinen
gemeinsamen Leistungskatalog und auch keine kostenlose Familienmitversicherung. Mit jedem
Versicherten werden individuelle Verträge abgeschlossen. Dabei richtet sich die Beitragshöhe der
Versicherten nach dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand des Versicherten und nach
den gewählten Leistungen.
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