Eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte
tätig sind, wird als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) bezeichnet. Diese Ärzte sind im
Arztregister eingetragen und sind zur ambulanten ärztlichen Versorgung im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) zugelassen. Dies ist im GKV-Modernisierungsgesetz, welches am 1.
Januar 2004 in Kraft getreten ist, geregelt. Rechtliche Grundlage bildet der Paragraf 95 Absatz 1 Satz
2 im fünften Sozialgesetzbuch. Ein MVZ kann nur von Leistungserbringern gegründet werden, die
durch Ermächtigung, Zulassung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten der
GKV teilnehmen.
Die Ausgleichszahlungen zwischen den Krankenkassen im Risikostrukturausgleich (RSA) richteten
sich nur nach wenigen Kriterien, unter anderem Alter, Einkommen und Geschlecht, der bei der
jeweilig zutreffenden Krankenkasse Versicherten. Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass durch die Einführung des Gesundheitsfonds ab
dem 1. Januar 2009 ein neuer, mobiditätsbezogener RSA die unterschiedliche Krankheitsbelastung
der über 70 Millionen gesetzlich Versicherten zusätzlich berücksichtigen soll. Somit werden die
Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds eine Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge erhalten.
Das letzt genannte soll dem nach Kriterien, wie Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen
Versorgungsbedarf in den verschieden gesetzlichen Krankenkassen versicherten Menschen
ausgleichen. Die Mobiditätszuschläge sollen für 80 schwerwiegende und kostenintensive Krankheiten
ermittelt werden. In diesem Zusammenhang heißt Kostenintensiv, dass die durchschnittlichen
Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bei diesem Versicherten um mindestens 50
Prozent überschritten werden.
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