Mediziner, die Privatpatienten behandeln, rechnen nach dem GOÄ ab. Diese Gebührenordnung wird durch die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen und beinhaltet Mindest- und Höchstbeträge für die Gebühren ärztlicher Leistungen. Nach dem GOÄ können auch Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten abgerechnet werden, wenn diese nicht zum Spektrum der gesetzlichen Krankenversicherung gehört. Beispiele dafür sind die Impfberatung für private Auslandsreisen, Sporttauglichkeitsprüfungen oder zusätzliche Ultraschalluntersuchungen in der Schwangerschaft. Durch den Gesetzgeber ist den gesetzlich Versicherten die Möglichkeit gegeben, Leistungen im Rahmen der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen. Auch in diesem Fall rechnen die Mediziner nach der GOÄ ab.
Dieser Begriff wird in der Privaten Krankenversicherung verwendet und ist das Gegenstück zum
Solidarprinzip der GKV. Es bedeutet, dass die Höhe des Beitrags abhängig vom gewünschten
Leistungsspektrum ist. Dabei existieren unterschiedliche Wahlleistungen wie etwa beim
Krankenhausaufenthalt, beim Zahnersatz, bei der Erstattung von Heilpraktikerkosten, beim
Krankentagegeld und beim Krankenhaustagegeld. Bei der Höhe des Beitrags zählen jedoch auch
das Eintrittsalter, der Gesundheitszustand bei Eintritt und die Höhe des vereinbarten Selbstbehaltes.
Im Gegensatz zum Äquivalenzprinzip zahlt beim Solidarsystem jeder einen zumutbaren Anteil des
Gehalts, damit jeder Versicherte gleichermaßen gut versorgt werden kann. Im Gegenzug dazu
versichert sich in der PKV jeder Versicherte gegen sein eigens Risiko. Diesbezüglich sind in der PKV
Beiträge für Familienmitglieder zu entrichten.
Es findet eine Überprüfung der Verordnungen des Mediziners durch die Kassenärztliche Vereinigung
und die Krankenkassen statt, wenn er seine Richtgröße um einen festgesetzten Wert überschreitet.
Wird dabei festgestellt, dass es keine guten Gründe für die Mehrverschreibungen gibt, kann dem
Arzt ein Individualregress drohen. Im Gegenzug dazu existiert der Kollektivregress. Überschreitet
die Ärzteschaft das Arznei- und Heilmittelbudget ihrer Kassenärztlichen Vereinigung, so musste in
der Vergangenheit der entsprechende Betrag, soweit dieser noch nicht durch die Individualregresse
der einzelnen Mediziner abgedeckt war, von der Gemeinschaft der Kassenärzte der Region bezahlt
werden.
Dies bezeichnet das Verhältnis von Ärzten zur Gesamteinwohnerzahl. Im Jahr 2010 ist mit 397
Medizinern je 100.000 Einwohner ein neuer Höchststand bei der Arztdichte erreicht, bundesweit
wurden 30,8 Prozent mehr Mediziner gezählt als noch im Jahr 1991.
Fachleute beschreiben mit diesem lateinischen Ausdruck eine Regel bei der Verordnung von
Arzneimitteln. Übersetzt heißt dieser Ausdruck: „Oder das Gleiche“. Wird ein Medikament aut idem,
verschrieben, so weiß der Apotheker, dass er auch ein anderes Medikament mit demselben Wirkstoff
abgeben kann, das aber am Ende weniger kostet. Bis Februar 2002 erlaubte der Arzt dies nur dann,
wenn er auf dem Rezept neben dem Medikament ein Kreuz machte. Die Neuerung vom 1. März
2002 besagt, dass der Arzt dann ein Kreuz auf dem Formular machen muss, wenn er aut idem
ausschließen möchte. Die Aut-idem-Verschreibung ist künftig die Regel, das Beharren auf genau dem
verordneten Medikament ist Ausnahme.
Die Steuerberatungsgesellschaft Axmann & Engling mbH ist auch Spezialistin für den Heilberufebereich und somit für alle Heilberufe. Der moderne Gesundheitsmarkt in Deutschland wird immer anspruchsvoller. Daher ist die Spezialisierung für eine angemessene steuerliche Fachberatung unerlässlich.
Ob Ärzte, Ergotherapeuten, Hebammen, Pflegeteams, Physiotherapeuten, Zahnärzte oder sonstige Heilberufe und Unternehmen im Gesundheitswesen; die Steuerberatungsgesellschaft Axmann & Engling mbH besitzt langjährige Erfahrung bei der Beratung dieser Mandantengruppe.