IBAN steht für International Bank Account Number. Sie ist eine standardisierte internationale Bankkontonummer. Die IBAN besteht aus einem internationalen Teil, der sich aus einem Länderkennzeichen und einer Prüfziffer zusammensetzt, und einer national festgelegten Komponente. Diese ist für Deutschland die Bankleitzahl und die Kontonummer. Die IBAN besteht insgesamt aus maximal 34 alphanumerischen Zeichen. Die Länge der IBAN ist je Land unterschiedlich. Die Anzahl der alphanumerischen Zeichen ist jedoch innerhalb eines Landes einheitlich. In Deutschland besteht die IBAN aus insgesamt 22 Buchstaben und Ziffern.
Erstmalig wurde die Integrierte Versorgung (IV), worunter man im Allgemeinen die interdisziplinäre
und fachübergreifende Versorgung von Patienten über verschiedene Leistungssektoren hinweg
versteht, durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz vom 1. Januar 2000 ermöglicht. Im Besonderen ist
die IV jedoch neben der hausarztzentrierten Versorgung und den Medizinischen Versorgungszentren
eine eigene neue Versorgungs- und Kooperationsform, die in den Paragrafen 140a ff des Fünften
Sozialgesetzbuchs (SGB V) geregelt ist. Es besteht nun die Möglichkeit für die Krankenkassen
Direktverträge mit Vertragsärzten, Krankenhäusern und nichtärztlichen Gesundheitsberufen zu
schließen.
Es ist der Ausdruck für einen Arzt, der Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen behandelt. Da
viele Menschen sich darunter einen Mediziner vorstellen, der bei den Krankenkassen angestellt
ist, wurde vor einigen Jahren der Begriff Vertragsarzt eingeführt. Jeder Vertragsarzt ist Mitglied
einer Kassenärztlichen Vereinigung, die die von den Krankenkassen zur Verfügung gestellte
Gesamtvergütung als Honorare an die Mitglieder auszahlt. Möchte sich ein Mediziner als Vertragsarzt
niederlassen, so darf er dies nur dort tun, wo es noch freie Arztsitze gibt.
Darunter versteht man, dass eine Partei mit einem Kollektiv von Partnern einen Vertrag abschließt.
Unter anderem schließen die Krankenkassen diese Verträge mit der Gemeinschaft aller Vertragsärzte,
welche durch ihre Kassenärztliche Vereinigung vertreten wird. Dabei wird unter anderem geregelt,
wie viel Geld für die ambulante Versorgung zur Verfügung steht oder wie viel Euro Arzneimittel
verschrieben werden dürfen. Durch dieses Vorgehen wird gewährleistet werden, dass flächendeckend
die gleichen Regelungen gelten.
Eine fachübergreifende, ärztlich geleitete Einrichtung, in der Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte
tätig sind, wird als Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) bezeichnet. Diese Ärzte sind im
Arztregister eingetragen und sind zur ambulanten ärztlichen Versorgung im Bereich der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) zugelassen. Dies ist im GKV-Modernisierungsgesetz, welches am 1.
Januar 2004 in Kraft getreten ist, geregelt. Rechtliche Grundlage bildet der Paragraf 95 Absatz 1 Satz
2 im fünften Sozialgesetzbuch. Ein MVZ kann nur von Leistungserbringern gegründet werden, die
durch Ermächtigung, Zulassung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten der
GKV teilnehmen.
Die Ausgleichszahlungen zwischen den Krankenkassen im Risikostrukturausgleich (RSA) richteten
sich nur nach wenigen Kriterien, unter anderem Alter, Einkommen und Geschlecht, der bei der
jeweilig zutreffenden Krankenkasse Versicherten. Das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der
gesetzlichen Krankenversicherung sieht vor, dass durch die Einführung des Gesundheitsfonds ab
dem 1. Januar 2009 ein neuer, mobiditätsbezogener RSA die unterschiedliche Krankheitsbelastung
der über 70 Millionen gesetzlich Versicherten zusätzlich berücksichtigen soll. Somit werden die
Krankenkassen aus dem Gesundheitsfonds eine Grundpauschale sowie Zu- und Abschläge erhalten.
Das letzt genannte soll dem nach Kriterien, wie Alter, Geschlecht und Krankheit unterschiedlichen
Versorgungsbedarf in den verschieden gesetzlichen Krankenkassen versicherten Menschen
ausgleichen. Die Mobiditätszuschläge sollen für 80 schwerwiegende und kostenintensive Krankheiten
ermittelt werden. In diesem Zusammenhang heißt Kostenintensiv, dass die durchschnittlichen
Leistungsausgaben der gesetzlichen Krankenkassen bei diesem Versicherten um mindestens 50
Prozent überschritten werden.
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