Gesetzlich Krankenversicherte sind seit dem 1. Januar 2004 dazu verpflichtet zehn Euro einmalig
im Quartal zu zahlen, wenn sie einen Arzt, Psychotherapeuten oder Zahnarzt aufsuchen. Man
kann davon befreit werden, wenn man zur Behandlung zu einem Arzt überwiesen wurde.
Auch wer den Mediziner telefonisch konsultiert oder sich ein Rezept ausstellen lässt, muss
diese Gebühr zahlen. Kostenfrei sind dann alle weiteren Besuche und Anrufe bei diesem Arzt
im gleichen Kalendervierteljahr. Es gibt jedoch Behandlungsformen, die vom Entrichten der
Praxisgebühr ausgenommen sind. Dazu zählen Kontrollbesuche beim Zahnarzt, Vorsorge-
und Früherkennungsmaßnahmen sowie Schutzimpfungen. Aber auch wer unter 18 ist oder
eine Zuzahlungsbefreiung seiner Krankenkasse vorlegen kann, muss nicht zahlen. Sobald der
Krankenversicherte in einem Kalenderjahr mehr als 2 Prozent des Bruttogehaltes für Zuzahlungen
ausgegeben hat (Chroniker: ein Prozent), braucht er die zehn Euro nicht mehr zahlen.
Dabei ist zu erwähnen, dass diese Gebühr kein Zusatzverdienst für die Vertragsärzte ist, sondern die
Mediziner diesen Betrag in voller Höhe an die Krankenkassen abführen.