Wirtschaftliche, organisatorische und räumliche Zusammenschlüsse zweier oder mehrerer Ärzte
zur Ausübung der vertragsärztlichen Versorgung werden als Gemeinschaftspraxis bezeichnet
und müssen vom Zulassungsausschuss genehmigt werden. Dabei besteht die Möglichkeit einer
fachübergreifenden Zusammenarbeit, sofern sich die Fachärzte auf ihr jeweiliges Gebiet beschränken
und die freie Arztwahl der Versicherten nicht eingeschränkt wird. Bei der Abrechnung werden
Gemeinschaftspraxen von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) als wirtschaftliche Einheit
behandelt.